Nachfolgend finden Sie die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Mitgliedschaftsverträge im DNA-Sportstudio.
§ 1 Hausordnung
Bei Nutzung des DNA-Sportstudios unterliegt das Mitglied der jeweils geltenden Hausordnung. Die Hausordnung kann insb. Regelungen über Bekleidung, Gerätenutzung, Nutzungszeiten und Verhalten in den Sportbereichen beinhalten.
§ 2 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte
(1) Die mit der Mitgliedschaft erworbenen Nutzungs- und Teilnahmerechte sind nicht auf Dritte übertragbar. Eine Übertragung der gesamten Mitgliedschaft auf einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der D-N-A GmbH möglich.
(2) Das Mitglied verpflichtet sich der D-N-A GmbH gegenüber, die ihm ausgehändigte Mitgliedskarte oder das ihm ausgehändigte Magnetchiparmband nur höchstpersönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Das Mitglied verpflichtet sich weiterhin, jeden Verlust von Mitgliedskarte oder Chiparmband unverzüglich schriftlich der D-N-A GmbH zu melden.
§ 3 Folgen eines Verlustes von Mitgliedskarte oder Chiparmband bzw. deren Überlassung an Dritte
(1) Bei Verlust von Mitgliedskarte oder Chiparmband wird auf Kosten des Mitglieds Ersatz beschafft. Die Kosten betragen EUR 20,00 für eine Mitgliedskarte und EUR 50,00 für ein Chiparmband.
(2) Nutzt eine dritte Person unbefugt die Mitgliedskarte oder das Chiparmband des Mitglieds und ist diese Nutzung darauf zurückzuführen, dass diese Gegenstände dem Dritten durch das Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig überlassen worden sind oder dass das Mitglied einen Verlust der Gegenstände nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt hat, so ist das Mitglied verpflichtet, für jede Nutzung des DNA-Sportstudios durch den Dritten einen pauschalen Schadensersatz iHv EUR 500 zu zahlen. Weist das Mitglied nach, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, reduziert sich der Schadensersatz auf den nachgewiesenen Betrag. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die D-N-A GmbH bleibt unberührt.
§ 4 Zugangsberechtigung zum DNA-Sportstudio
Das Mitglied ist nur dann zur Nutzung des DNA-Sportstudios berechtigt, wenn es sich bei Zutritt durch seine Mitgliedskarte oder sein Chiparmband ausweisen kann.
§ 5 Umfang der geschuldeten Leistungen
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung des gesamten Sportstudios einschließlich der Sanitäranlagen (WC, Dusche). Wasser und Kaffee sind für Mitglieder kostenfrei.
(2) Dienstleistungen, die zur Benutzung der Fitnessstudioeinrichtung erforderlich sind (insb. Gerätebetreuung) sind von dem monatlichen Mitgliedsbeitrag mit umfasst. Für eine zusätzliche individuelle Betreuung („Personal Fitness Trainer“) fällt monatlich eine zusätzliche Gebühr an. Preise und Leistungsumfang des Personal Fitness Trainer-Angebots können im DNA-Sportstudio erfragt werden.
(3) Der monatliche Mitgliedsbeitrag berechtigt zur Teilnahme an sämtlichen regelmäßigen Trainingskursen. Für einzelne zusätzliche Veranstaltungen (insb. mit externen Fitness-Trainern) können zusätzliche Gebühren anfallen. Auf derartige Zusatzgebühren wird bei Ankündigung eines solchen Kurses gesondert hingewiesen.
(4) Die D-N-A GmbH garantiert nicht dafür, dass dem Mitglied zu jeder Zeit alle gewünschten Geräte oder Plätze in Kursen zur Verfügung stehen. Es werden lediglich so viele Geräte und Kursplätze vorgehalten/bereitgestellt, dass im Rahmen einer üblichen Auslastung des DNA-Sportstudios mit einer Nutzungsmöglichkeit ohne unzumutbare Wartezeit zu rechnen ist.
§ 6 Begleitpersonen/Verzehr mitgebrachter Getränke
(1) Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist nur nach vorheriger Absprache gestattet. Soweit die D-N-A GmbH eine Zustimmung zum Mitbringen einer Begleitperson erteilt hat, ist das Mitglied verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Begleitperson/das Kind nicht auf der Fläche der Trainingsgeräte aufhält.
Die D-N-A GmbH übernimmt keine Aufsichts-/Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten für mitgebrachte Begleitpersonen/Kinder. Vielmehr hat das Mitglied für eine angemessene Aufsicht und dafür zu sorgen, dass keine gefährlichen Situationen entstehen.
(2) Der Verzehr mitgebrachter Getränke ist innerhalb des DNA-Sportstudios gestattet. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke und Speisen. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken und von Speisen ist innerhalb des DNA-Sportstudios untersagt.
§ 7 Haftungsbeschränkung
(1) Die D-N-A GmbH haftet grds. nicht für Schäden des Mitglieds. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Mitglieds aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der D-N-A GmbH, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht der D-N-A GmbH zählt insb., aber nicht ausschließlich, die fortlaufende Bereitstellung der in § 2 des Vertrages genannten Einrichtungen.
(2) Dem Mitglied wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das DNA-Sportstudio zu bringen. Von Seiten der D-N-A GmbH werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Das Deponieren von Geld- oder Wertgegenständen in einem durch die D-N-A GmbH zur Verfügung gestellten Spind begründet keinerlei Pflichten der D-N-A GmbH in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.
§ 8 Kündigungsrechte der D-N-A GmbH
(1) Befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der zwei Monatsbeiträgen entspricht, in Verzug, so berechtigt dies die D-N-A GmbH, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
(2) Eine Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(3) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund behält es sich die D-N-A GmbH ausdrücklich vor, Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.
§ 9 Kündigung durch das Mitglied
(1) Das Mitglied ist insb. unter folgenden Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt:
1. Bei Eintritt einer Schwangerschaft.
2. Bei Eintritt einer Erkrankung, aufgrund derer die fortgesetzte Nutzung der Angebote des DNA-Sportstudios unmöglich oder schädlich wäre. Sofern die Nutzung einzelner, nicht gänzlich unwesentlicher Teile (bspw. Kursangebote oder einzelne Gerätegruppen) möglich bleibt, ist eine außerordentliche Kündigung unzulässig.
3. Bei Schließung oder Verlegung des DNA-Sportstudios, wenn danach das DNA-Sportstudio mindestens 30 km weiter von dem Hauptwohnsitz des Mitglieds entfernt, liegt als das geschlossene bzw. verlegte DNA-Sportstudio.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 u. 2 wird die Kündigung nur wirksam, wenn zusätzlich zu der Kündigung ein Attest eines unabhängigen Facharztes des jeweils betroffenen Fachgebietes, das die Erkrankung oder Schwangerschaft bestätigt, bei der D-N-A GmbH im Original eingereicht wird. Bei einer Kündigung nach Abs. 1 Nr. 3 sind eine Ab- und Anmeldebestätigung mit der Kündigung vorzulegen.
(3) Eine Kündigung des Mitglieds, gleich aus welchem Grund, muss der D-N-A GmbH, Apelsteinallee 3, 04416 Markkleeberg OT Wachau, im Original per Post zugehen. Kündigungen in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form sind ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per Fax ist nicht wirksam.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied den ihm ausgehändigten Mitgliedsausweis oder das Chiparmband im DNA-Sportstudio abzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht bis spätestens 14 Tage nach Beendigung der Mitgliedschaft, so wird die in § 4 Abs. 1 genannte Verlustgebühr fällig.
§ 10 Zustimmung zur Datenerhebung und -verwertung
(1) Die D-N-A GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die vom Mitglied im Rahmen der Anmeldung angegebenen Daten wie: Name, Adresse, Telefonnummer (Mobil und Festnetz), E-Mailadresse, Bankverbindung.
(2) Zudem werden bei Betreten des DNA-Sportstudios die auf dem Chiparmband gespeicherte Mitgliedsnummer sowie das Datum und die Uhrzeit erfasst. Die D-N-A GmbH speichert diese Daten für maximal zwei Monate. Sie dienen ausschließlich der Überwachung unbefugter Nutzungen und werden sonst in keiner Weise verwendet oder Dritten zugänglich gemacht.
(3) Die Verarbeitung der im Rahmen dieses Vertrags erhobenen Mitgliedsdaten erfolgt im Einklang mit der DS-GVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung weiterer, über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, wird die D-N-A GmbH hierfür gesondert eine Einwilligung bei dem Mitglied einholen. Hinsichtlich des Umfangs und Zwecks der Datenerhebung sowie der Aufklärung über die Betroffenenrechte wird im Übrigen auf die Datenschutzhinweise der D-N-A GmbH verwiesen.
§ 11 Sondertarife
(1) Die von der D-N-A GmbH angebotenen Sondertarife (derzeit: Rentnertarif, Rentnerpartnertarif, Firmentarif – Betriebliches Gesundheitsmanagement) können nur gewählt werden, wenn die hierfür gegebenen Voraussetzungen durch das Mitglied erfüllt werden und die Erfüllung dieser Voraussetzungen gegenüber der D-N-A GmbH in zureichender Form nachgewiesen wird.
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Sondertarif dies der D-N-A GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(3) Erlangt die D-N-A GmbH Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen für einen Sondertarif bei einem Mitglied entfallen sind, oder kommt das Mitglied den Nachweisobliegenheiten in Abs. 2 nicht nach, ist die D-N-A GmbH berechtigt, den Sondertarif auf den Normaltarif umzustellen und künftig die Beiträge des Normaltarifs abzubuchen.
(4) Wurden trotz Fehlens der Voraussetzungen für einen Sondertarif lediglich dessen ermäßigte Beiträge eingezogen, ist die D-N-A GmbH berechtigt, auch rückwirkend die Differenz zu den Monatsbeiträgen des Normaltarifs einzuziehen.
§ 12 Sonstiges
Mündliche Absprachen neben diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst